top of page

Bauliche Veränderungen nach dem neuen WEG

Aktualisiert: 26. Jan. 2021

Immer gut informiert mit Wohnimmobilien-Jakobs:


Das neue WEG bringt viele Veränderungen für die Wohnungseigentümergemeinschaften. Ein besonders wichtiger Punkt ist hierbei das Thema „bauliche Veränderungen“.

Bislang gab es grundsätzlich hohe Hürden für jegliche bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Hier hat der Gesetzgeber nun deutliche Erleichterungen geschaffen.

Grundsätzlich gilt, dass jede bauliche Veränderung mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden kann.

Dabei kennt das neue WEG zunächst die Unterscheidung zwischen privilegierten und nicht privilegierten Maßnahmen.


Privilegierte Maßnahmen müssen dem einzelnen Wohnungseigentümer gestattet werden. Die Frage „Ob“ liegt nicht mehr im Ermessen der WEG.

Privilegierte Maßnahmen (§20 Abs. 2 WEG n.F.) sind jene, die:


- dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen

- dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge

- dem Einbruchschutz

- dem Anschluss an schnelles Internet

dienen.


Nicht privilegierte Maßnahmen können von jedem Wohnungseigentümer verlangt werden, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammenlegen unvermeidliche Maß hinaus nicht beeinträchtigt werden, oder diese einverstanden sind.

Alle übrigen baulichen Veränderungen werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit beschlossen.


Bei der Frage, wer die bauliche Veränderung bezahlen muss, wird es ein wenig komplexer. Eine gute Übersicht hierzu finden Sie auf dem Schaubild.




Fragen rund um das Thema WEG-Verwaltung?


Telefon 07153/ 92 400 92


bottom of page