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"Geld hat man zu haben"



Diesen altbekannten Juristenspruch haben sich die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) wohl auch zum Leitgedanken Ihres Urteils (Az. V ZR 225/20) gemacht.


Jetzt ist klar, kein Eigentümer muss den Verfall oder Sanierungsstau in seiner WEG hinnehmen. Letztlich ein Urteil, das ein wenig zwiespältig ist. Einerseits kann dies zur wirtschaftlichen Überforderung einzelner Eigentümer führen – je nach Gemeinschaft auch dazu, dass eine Minderheit von Eigentümern die Mehrheit zu Maßnahmen zwingen kann, die sie wirtschaftlich nicht tragen kann.


Auf der anderen Seite steht selbstverständlich das Recht jedes Eigentümers, sein Vermögen – also auch seinen Anteil am Gemeinschaftsvermögen – zu erhalten.


Gerade im Hinblick auf die Demografie in Deutschland – und die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung besteht hier ein wachsendes Konfliktpotential in den nächsten Jahren zwischen den beiden Interessensgruppen.



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