Neue Besen kehren gut…
- Patrick Jakobs
- 27. Nov. 2020
- 1 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 26. Jan. 2021

Bislang konnte der bestellte Verwalter nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Verwaltervertrag allerdings lief grds. weiter, so wie vereinbart. Dies konnte erhebliche finanzielle Nachteile für die Gemeinschaft nach sich ziehen. Deshalb wurde selbst bei dem vorliegen wichtiger Gründe häufig nicht der Verwalter gewechselt.
Ab 01.12.2020 gilt der neue § 26 Abs. 3 WEG (neu)
Der Verwalter kann jederzeit – ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, abberufen werden. Der Verwaltervertrag läuft längstens sechs Monate weiter. Dann ist Schluss.
Dieser Zeitraum ist vernünftig vom Gesetzgeber gewählt, denn die Übergabe sollte geregelt ablaufen, nicht übereilt.
Diese neue Regelung war längst überfällig, denn professionelle Verwalter, die zum Wohle der Gemeinschaft arbeiten, sind hiervon nicht betroffen. Diejenigen Verwalter jedoch, die Grund zum Wechsel bieten, können nun leichter und vor allem ohne große finanzielle Risiken für die WEG abberufen werden.
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